Nicht Streuen von Gehwegen kann teuer werden

Potsdamer Neueste Nachrichten, 9.12.2003

Die Unfallkasse weist darauf hin, dass Schnee und Glätte auf Gehwegen beseitigt werden müssen. Die Streupflicht gilt vor allem für Grundstückseigentümer. Rechtsgrundlage ist das Straßenreinigungsgesetz von 1978. Danach müssen Gehwege auf mindestens einem Meter Breite von Schnee und Glätte befreit werden. „Kommt jemand dieser Pflicht nicht nach, kann das im Fall eines Unfalls teuer für ihn werden. Regressansprüche werden gestellt. Je nach Schwere eines Unfalls können Kosten von mehreren zehntausend Euro entstehen“, warnt Wolfgang Berlenbach, Leiter des Referats Regress der Unfallkasse Berlin. Wenn die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung an Dritte, beispielsweise einen Winterdienst, übergeben werden soll, bedarf dies einer schriftlichen Mitteilung beim Landeseinwohneramt.

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